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Zemanek-Münster

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Verkaufsbedingungen
Verkaufsbedingungen für stille Auktionen
Einlieferungsbedingungen
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Verkaufsbedingungen

Stand 01'2013

Mit der Teilnahme an der Versteigerung werden folgende Bedingungen anerkannt:


1. Das Auktionshaus handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung seiner Auftraggeber (Kommittenten), die unbenannt bleiben. Die Versteigerung ist öffentlich i.S.d. §§ 383 Abs. 3 und 474 Abs. 1 BGB.


2. Der Auktionator kann Nummern vereinigen, trennen, außerhalb der Reihenfolge ausbieten und zurückziehen.


3. Das Versteigerungsgut kann vor der Auktion besichtigt werden. Die Objekte sind gebraucht, sie können daher entsprechend ihres Alters und ihrer Nutzung Gebrauchsspuren und Abnutzungserscheinungen, ggf. auch Restaurierungen, aufweisen, ohne dabei die Wahrnehmung, Wertschätzung und das Verständnis für das Objekt zu schmälern. Authentizität und Echtheit eines Objektes bleiben davon ebenfalls unberührt.
Der Versteigerer behält sich vor, Katalogangaben zu berichtigen. Berichtigungen werden schriftlich resp. mündlich bekannt gegeben und treten anstelle der Katalogbeschreibung. Objekte werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Zuschlags befinden. Nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalog- und Maßangaben sind keine vertraglichen Beschaffenheitsangaben oder Garantien im kaufrechtlichen Sinne. Auf Wunsch der Interessenten abgegebene Zustandsberichte (Condition Reports) enthalten keine vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsangaben, sondern dienen nur der näheren Orientierung über den äußeren Zustand des Objekts nach Einschätzung des Versteigerers. Die im Katalog und auf der Homepage befindlichen Abbildungen dienen dem Zweck, dem Interessenten eine Vorstellung von dem Kunstwerk zu geben; sie sind weder Bestandteil der Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie für die Beschaffenheit.
Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für Mängel, soweit er die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Er verpflichtet sich jedoch, wegen rechtzeitig vorgetragener, begründeter Mängelrügen seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen; dabei beträgt die Verjährungsfrist zwölf Monate vom Zeitpunkt des Zuschlags an. Im Falle erfolgreicher Inanspruchnahme des Einlieferers erstattet der Versteigerer dem Käufer den gezahlten Kaufpreis (einschließlich Aufgeld) zurück; ein darüber hinausgehender Anspruch ist ausgeschlossen. Eine Rücknahme des ersteigerten Gegenstandes setzt aber jedenfalls voraus, dass dieser sich in unverändertem Zustand seit der Versteigerung befindet. Der Versteigerer übernimmt keine Haftung für fehlerhafte Übersetzungen der Katalogtexte vom Deutschen in andere Sprachen.


4. Die im Katalog aufgeführten Preise sind Aufruf- und Schätzpreise. Gesteigert wird um ca. 10 %. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaliger Wiederholung des höchsten Gebotes ein Übergebot nicht gegeben ist und der vom Einlieferer vorgeschriebene Mindestzuschlagspreis erreicht ist.


5. Bei einem Zuschlag unter Vorbehalt ist ein Bieter drei Wochen an sein Gebot gebunden. Wird ein Vorbehalt ausgerufen, kann die Katalognummer ohne Rückfrage an einen Limitbieter abgegeben werden. Lehnt der Auktionator ein Gebot ab, so bleibt das vorhergehende weiterhin verbindlich. Bei gleichen Geboten entscheidet das Los. Der Versteigerer kann den Zuschlag zurücknehmen und den Gegenstand erneut ausbieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder wenn der Höchstbietende sein Gebot nicht gelten lassen will oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen.


6. Der Versteigerer darf für den Einlieferer bis zum vereinbarten Mindestverkaufspreis (Limit) auf das Lot bieten, ohne dies anzuzeigen und unabhängig davon, ob andere Gebote abgegeben werden oder nicht. Zum Schutz des eingelieferten Objekts kann der Versteigerer den Zuschlag unterhalb des Limits an den Einlieferer erteilen; in diesem Fall handelt es sich um einen Rückgang.


7. Bieteraufträge werden auf das Gewissenhafteste erledigt; sie müssen genaue Angaben enthalten und spätestens drei Arbeitstage vor Versteigerungstermin in schriftlicher Form erteilt werden. Sie werden vom Versteigerer nur in dem Umfang ausgeschöpft, der erforderlich ist, um anderweitige Gebote zu überbieten. Schriftliche Gebote, die mehr als 20 % unter dem Aufrufpreis liegen, können nicht berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung von Geboten per eMail kann aufgrund der Unsicherheiten keine Haftung übernommen werden.
Telefonisches Bieten ist nur für Lots mit einem Aufrufpreis ab 300 Euro möglich. Für Telefonbieter ist der Aufrufpreis das Mindestgebot. Der Versteigerer übernimmt keine Gewähr für das Zustandekommen oder die Aufrechterhaltung von Telekommunikations-Verbindungen. Bieter, welche über das Telefon Gebote abgeben, werden darauf hingewiesen, dass diese Telefongespräche aufgezeichnet und mitgehört werden. Jeder Bieter erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden. Sollten Einwände bestehen, so sind diese durch den Bieter im Vorfeld schriftlich zu erheben. Das Auktionshaus behält sich vor, solche Bieter von der Teilnahme auszuschließen. Nach Abschluss der Transaktion werden die Aufnahmen umgehend gelöscht.


8. Jeder Bieter kauft in eigenem Namen und auf seine eigene Rechnung. Das zugeschlagene Gebot (Kaufpreis) ist der Nettopreis. Das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen findet auf Telefon- und Internet-Gebote keine Anwendung.


9. Auf den Zuschlag wird ein Aufgeld von 19 % plus der aus dem Aufgeld resultierenden Mehrwertsteuer erhoben.


10. Besteht die Notwendigkeit zur Einholung von CITES-Bescheinigungen zwecks Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Vermarktungsverbot von Gegenständen, die dem Artenschutzabkommen unterliegen, so gehen hierfür anfallende Kosten zu Lasten des Käufers.


11. Zahlungen sind in bar in EUR (€) und unverzüglich zu leisten. Alle Arten unbarer Zahlungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung oder Zurückleitung nicht eingelöster Zahlungen / Zahlungsmittel haftet der Versteigerer nicht. Hat sich der Versteigerer mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen alle dadurch ausgelösten Kosten, Steuern und Gebühren der Zahlung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankgebühren) zu Lasten des Käufers.


12. Bei Erwerb durch schriftliches oder telefonisches Bieten ist die Gegenleistung innerhalb 10 Tage nach Rechnungsdatum zu erbringen. Das Eigentum geht erst nach erfolgter Zahlung auf den Käufer über und das Auktionsgut wird erst danach ausgeliefert.


13. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses nach §§ 288, 247 berechnet. Außerdem kann der Versteigerer den Käufer auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung in Anspruch nehmen. Dazu kann er nach der zweiten Mahnung als Schadenspauschale einen Säumniszuschlag von 3% der Gesamtforderung erheben, es sei denn der Käufer weist nach, dass ein Schaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Statt der Schadenspauschale kann der Versteigerer Ersatz des konkret entstandenen Schadens verlangen. Dieser ist hierbei auch so zu berechnen, dass der Gegenstand in einer weiteren Auktion mit einem nach pflichtgemäßem Ermessen des Versteigerers bestimmten Limit erneut versteigert wird und der säumige Käufer für einen Mindererlös gegenüber der vorangegangenen Versteigerung und für die Kosten der wiederholten Versteigerung einschließlich Provision und Auslagen des Versteigerers aufzukommen hat; auf einen Mehrerlös hat er in diesem Falle keinen Anspruch, und seine Rechte aus dem ihm vorher erteilten Zuschlag erlöschen mit dem neuen Zuschlag. Der säumige Käufer wird zu künftigen Geboten nicht zugelassen Mit Eintritt des Verzuges werden sämtliche Forderungen des Versteigerers gegen den Käufer sofort fällig.


14. Der Ersteigerer ist verpflichtet, die Sachen sofort nach der Auktion in Empfang zu nehmen. Mit der Übergabe geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste und Beschädigungen auf den Käufer über. Gegenstände, die nicht abgeholt werden, können ohne Mahnung im Namen sowie auf Kosten und Gefahr des Käufers bei einer Spedition eingelagert werden.


15 a. Verpackung und Versand
Verpackung und Versand Ihrer Objekte sind ein unverbindlicher Service unseres Hauses, und betragen innerhalb Deutschland pauschal 50 Euro / europaweit 80 Euro. Für alle übrigen Länder erheben wir eine Pauschale von 50 Euro zuzügl. gewichts- und volumenabhängigen Versandkosten. Gesonderte Speditionsaufträge sowie Sperrgut und internationale Transporte richten sich nach dem wirtschaftlichsten Anbieter und werden extra berechnet. Die Versendung ersteigerter Sachen auf Wunsch des Käufers geschieht auf dessen Kosten und Gefahr.


15 b. Transportversicherung
Eine obligatorische Transportversicherung deckt Risiken, die mit dem regulären Transport verbunden sind. Die Kosten für die Transportversicherung und Schadensregulierung trägt der Käufer. Nach Anlieferung hat der Käufe die Sachen unverzüglich auf Schäden zu untersuchen und diese dem Transportunternehmen anzuzeigen; spätere Reklamationen wegen nicht verdeckter Schäden sind ausgeschlossen.


15 c. Zollerklärung
Den Service einer Zollerklärung bieten wir ab einem Warenwert von mehr als 1.000 Euro für nur 100 Euro an, bei geringeren Beträgen ist eine Voranmeldung nicht notwendig.


16. Nicht genauer bekannte Auftraggeber werden gebeten, bis zum Beginn der Auktion eine ausreichende Sicherheit zu leisten, da sonst die Ausführung des Auftrages unterbleiben kann. Im Einzelnen sind dies: Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) sowie eine Kopie des Personalausweises. Als Sicherheitsleistung ist eine auf den Namen des Bieters ausgestellte Bankgarantie vorzulegen oder eine gültige Kreditkarte anzugeben. Bitte beachten Sie deren Deckungssumme.


17. Bei der Besichtigung ist größte Vorsicht zu empfehlen, da jeder Besucher für den von ihm verursachten Schaden in vollem Umfang haftet.


18. Die vorstehenden Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Nachverkauf oder Freiverkauf von Auktionsgut.


19. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Würzburg.


20. Die Rechtsbeziehungen richten sich nach deutschem Recht; das UN-Abkommen über Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.


21 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen gleichwohl gültig.



Verkaufsbedingungen für stille Auktionen

Durch die Teilnahme an der stillen Auktion werden zusätzlich zu den genannten Verkaufsbedingungen folgende Konditionen anerkannt:


1) An stillen Auktion können Bieter nur in schriftlicher Form mitbieten (siehe §15 der Verkaufsbedingungen). Die Objekte der stillen Auktion werden nicht aufgerufen. Daher können auch keine persönlichen oder telefonischen Gebote bei diesen Losen abgegeben werden.


2) Die Bietaufträge der Objekte der stillen Auktion müssen der Gültigkeit wegen bis spätestens 24 Stunden vor Auktionsbeginn schriftlich beim Auktionshaus vorliegen und nach Maßgabe und Ermessen des Auktionshauses klar und vollständig sein. Für die Berücksichtigung von Geboten per eMail kann aufgrund der Unsicherheiten keine Haftung übernommen werden.


3) Diese Bedingungen sowie die vorgenannten Verkaufsbedingungen sind Bestandteil jedes einzelnen Gebots und somit Bestandteil des Kaufvertrags. Abänderungen sind nur schriftlich gültig. Vertraglich massgebend ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Bedingungen.



Einlieferungsbedingungen

Stand 05'2012

Unser Expertenteam steht Ihnen für die Wertermittlung Ihres Kunstobjektes jederzeit gerne zur Verfügung. Dieser Service ist unverbindlich, kostenlos und diskret. Wenn Sie einliefern möchten, vereinbart der Experte mit Ihnen einen Limitpreis, d. h. einen Mindestpreis, unter dem Ihr Objekt nicht versteigert wird.

Einlieferungsschluss ist jeweils zwei Monate vor dem Auktionstermin.


1. Das Kunstauktionshaus ZEMANEK-MÜNSTER TRIBAL-ART-AUKTIONEN (nachfolgend “Versteigerer” genannt) handelt als Kommissionär im eigenen Namen und für Rechnung des Einlieferers (Kommittenten) auf Grundlage der beigefügten Versteigerungsbedingungen.


2. Der Einlieferer bestätigt, dass er von Ort und Zeit der Auktion, für die die eingelieferten Gegenstände zur Versteigerung vorgesehen sind, benachrichtigt ist.

3. Der Einlieferer versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der eingelieferten Gegenstände ist bzw. ermächtigt ist, für diesen zu handeln.


4. Die Gegenstände sind gebraucht. Der Einlieferer steht dem Auktionshaus in entsprechender Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmungen für alle Sach- und Rechtsmängel ein mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist zwölf Monate beträgt und erst mit der Übergabe der Sache an den Ersteigerer beginnt. Sollten sich bereits vor der Versteigerung Mängel zeigen oder Zweifel an der Mangelfreiheit ergeben, so ist der Versteigerer berechtigt, den betreffenden Gegenstand für die Versteigerung entfallen zu lassen oder die Versteigerung bis zu einem weiteren Auktionstermin zurückzustellen. Sollte der Versteigerer ein eingeliefertes Stück nach bestem Wissen und Gewissen für nicht authentisch halten, so behält er sich vor, es zu Schutzzwecken - bis zum zweifelsfreien Nachweis des Gegenteils - in die beim Bundesverband deutscher Kunstversteigerer e.V. geführte "Datenbank kritischer Werke" einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten.


5. Wird ein vereinbartes Limit nicht erreicht, kann der Versteigerer den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Einlieferer hat seine Entscheidung hierzu unverzüglich und schriftlich dem Versteigerer zu übermitteln. Dem Versteigerer ist eine Kompensation mehrerer Gegenstände gestattet.


6. Die Gegenstände werden dem Auktionshaus auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers angeliefert. Nach Absprache kann auch eine Abholung erfolgen. Nach Abs Der Versteigerer wird beauftragt, die Gegenstände in Höhe des Limits jeweils abzüglich des vereinbarten Abgeldes gegen etwaige Risiken (Einbruchdiebstahl, Feuer- und Leitungswasserschäden) auf Kosten des Einlieferers zu versichern; eine weitergehende Haftung des Versicherers ist ausgeschlossen. Die Gefahrumlage beträgt 0,5 % des Limits bzw. Schätzpreises (zuzügl. MwSt.). Versichert ist der Zeitraum von der Einlieferung bis 2 Wochen nach der Abrechnung. Lehnt der Einlieferer eine Versicherung durch den Versteigerer ab, so ist dadurch jede gesetzliche oder vertragliche Haftung des Versteigerers ausgeschlossen, es sei denn, dem Versteigerer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der leitenden Angestellten sowie der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Versteigerers.


7. Nichtverkaufte Gegenstände sind vom Einlieferer spätestens 14 Tage nach Abrechnung wieder abzuholen. Danach kann der Versteigerer die Gegenstände auf Kosten und Gefahr des Einlieferers bei sich oder Dritten einlagern und/oder in eine weitere Auktion übernehmen, wobei sich das Limit dann automatisch um 50% vermindert, ab einem dritten Versuch der Versteigerung entfällt das Limit. Der Einlieferer wird über die Aufnahme in eine weitere Auktion informiert. Im Falle der Einlagerung trägt der Einlieferer auch die Kosten notwendiger Versicherungen. Für die Einlagerung wird pro Objekt und Tag ein Kostenersatz bis zu 6,– Euro (zuzügl. MwSt.) bzw. der Satz des Lagerunternehmens berechnet. Der Termin für die Herausgabe eingelagerter Sachen ist mit dem Versteigerer abzustimmen. Jeder Transport, so auch die Verpackung, Versicherung und Rücksendung nicht verkaufter Gegenstände erfolgt auf Kosten und Gefahr des Einlieferers; der Versteigerer ist lediglich Vermittler dieser Dienstleistungen.


8. Der dem Einlieferer zustehende Erlös für versteigerte Gegenstände ergibt sich durch Abzug des vereinbarten Abgeldes und aller Auslagen vom Zuschlagspreis. Bei deutschen und innergemeinschaftlichen Einlieferungen ist im Abgeld die darauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer enthalten und wird ausgewiesen.


9.) Zieht der Einlieferer seinen Auftrag zurück, so hat er eine Schadensersatzpauschale in Höhe von 30% des Limitpreises des Gegenstandes zu entrichten sowie die bereits angefallenen Auslagen des Versteigerers zuzügl. MwSt. zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung des Auftrages wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Einlieferers, insbesondere wegen Mängeln des Gegenstandes (s. Ziff. 4 ), scheitert. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Versteigerer vorbehalten. Der Nachweis, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger liegt als die Pauschale, steht dem Einlieferer offen.


10. Es gilt der jeweils gültige Mehrwertsteuersatz.


11. Erhält der Versteigerer vom Käufer den Versteigerungserlös nicht, so haftet er dem Einlieferer für die Erfüllung des Geschäftes auch nach der Anzeige von dessen Ausführung nicht, sofern er ihm den zur Verfügung stehenden Namen und die Anschrift des Käufers benennt. Eine Haftung für den Erlös trifft den Versteigerer nur, wenn er den versteigerten Gegenstand dem Käufer bereits ausgehändigt hat.


12. Der Auktionserlös wird dem Auftraggeber ca. 4 Wochen nach Beendigung der Auktion ausgehändigt.


13. Gem. § 25a UStG unterliegen deutsche Einlieferungen oder Einlieferungen aus Ländern der Europäischen Union der Differenzbesteuerung. Eine Auszahlung der Mehrwertsteuer auf den Nettoerlös ist daher ausgeschlossen.


14. Soweit Gegenstände in der dafür vorgesehenen Auktion nicht versteigert werden, verbleiben sie bis zum Abrechnungszeitpunkt im Nachverkauf; die Auftragsbedingungen gelten für den Nachverkauf und Freiverkauf sinngemäß.


15. Die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung im Ausland trägt der Einlieferer, soweit sie nach dem jeweiligen nationalen Recht nicht erstattungsfähig sind.


16. In diesem Vertrag sind sämtliche Abreden zwischen dem Einlieferer und dem Versteigerer enthalten. Abänderungen dieses Auktionsauftrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.


17. Erfüllungsort ist Würzburg. Ist der Einlieferer Kaufmann oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, ist Gerichtsstand Würzburg. Es gilt deutsches Recht; das einheitliche (internationale) Kaufrecht bleibt ausgeschlossen.


18. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.


19. Der Einlieferer hat bei Erteilung des Versteigerungsauftrages von vorstehenden Bedingungen Kenntnis genommen und diese anerkannt.



Datenschutzerklärung

I) Allgemeine Hinweise:
Auf die Verwendung der personenbezogenen Daten, die uns von Kunden im Zusammenhang mit unserem Angebot mitgeteilt werden, verwenden wir große Sorgfalt. Wir speichern, verarbeiten und nutzen diese Daten im Einklang mit dem Bundesdatenschutzgesetz in der nachfolgend aufgeführten Weise.
Die Daten werden weder verkauft noch an Dritte weitergegeben


II) Datenverwendung für Marketing, Werbung, Information, interne Markt- und Meinungsforschung:
Die erhobenen Daten werden von uns lediglich zum Zweck der Vertrags- und Geschäftsabwicklung gespeichert. Nur mit Ihrer erklärten Einwilligung nutzen wir Ihre personenbezogenen Daten für Marketingmaßnahmen, d.h. für die Versendung von Kundeninformation, Newsletter und Werbung aus unse-rem Haus.


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Sie können der Erhebung, Speicherung, Verwendung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, soweit diese nicht ausschließlich für die Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich sind, jederzeit widersprechen, durch schriftliche Erklärung an das Kunstauktionshaus Zemanek-Münster, Karin Zemanek-Münster e.K., Hörleingasse 3-5, 97070 Würzburg, Fax +49 931 17736, oder per email an info@tribal-art-auktion.de. Durch den Widerspruch entstehen Ihnen keine weiteren Kosten, als die Übermittlungskosten nach Basistarifvertrag (z.B. Porto oder fernmündliche Übertragungsgebühren).